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Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien per 1.1.2003

Ab 1.1.2003 muss eine Rechnung einige zusätzliche Merkmale aufweisen:

Die Rechnung hat den aunzuwendenden Steuersatz bzw. einen Hinweis auf die Steuerbefreiung zu enthalten. Das Finanzministerium stellt dazu unter Randziffer 1546 klar, dass die Anführung der gesetzlichen Bestimmung nicht erforderlich ist. überprüfen Sie, ob der Steuersatz auf Ihrer Rechnung aufgedruckt ist; meistens ist der Steuersatz im Summenblock links unten ersichtlich.

Weiters hat die Rechnung das Ausstellungsdatum zu enthalten. Das entspricht eigentlich dem bisherigen Usus.

Außerdem muss die Rechnung eine fortlaufende Nummer enthalten. Auch dies wurde in der Regel bisher schon so gehandhabt; beachten Sie dazu aber bitte, dass Sie nun auf jeden Fall dazu verpflichtet sind, Kopien auch von stornierten Rechnungen aufzubewahren, um die fortlaufende Nummer dokumentiert zu erhalten.

Schließlich ist die dem Unternehmer (Rechnungsaussteller) erteilte UID auf der Rechnung auszudrucken. In den meisten Fällen wird diese Nummer bereits auf dem Papier vorgedruckt sein, ansonsten muss sie in den Belegdefinitionen definiert werden.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt dazu klar, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID bis auf weiteres vom Rechnungsempfänger nicht zu überprüfen ist. Es besteht daher keine Veranlassung, die UID-Nummern der inländischen Lieferanten im Lieferantenstamm. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Felder "EU-Land" und "UID-Nummer" im Kunden- und Lieferantenstamm nur für Ausländer belegt werden dürfen!

Es ergibt sich aus unserer Sicht keine Notwendigkeit einer Programmänderung aufgrund dieser neuen Bestimmungen. Sollten Sie trotzdem (aufgrund einer besonderen Situation) eine Anpassung Ihres Programms benötigen, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung!

Unsere Zusammenfassung stützt sich auf den vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Text, den Sie auch im Internet unter http://www.bmf.gv.at/steuern/Umsatzsteuer/Erlaesse/ustrichtlinien.pdf finden.

Ein anderes Thema ist der bereits mit 1. Oktober 2002 in Kraft getretene übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen auf den Leistungsempfänger. Hierzu gilt für Umsätze ab dem 1.1.2003 (also ab der UVA zum 15.3.2003) ein neues UVA-Formular. Wir werden rechtzeitig die notwendigen Informationen hier im Internet zur Verfügung stellen.