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Einschränkung der freien Werksnutzung

Eines der bisherigen Grundprinzipien des Urheberrechtes war das Recht des Käufers, ein einmal erworbenes urheberrechtlich geschütztes Werk für sich selbst auf jede Art zu nutzen, die den Zweck des Kaufes erfüllt.

Wer zum Beispiel eine CD kauft, darf diese CD auch auf eine Musikcassette überspielen, um sie im Auto anhören zu können. Er darf sie auch auf einen Computer übertragen, um im Büro in den Genuss der Musik zu kommen. Er darf sich sogar von seinem Lieblingslied die Akkordfolge und die Melodie herausschreiben und auf seinem eigenen Musikinstrument nachspielen. Diese Rechte hat er alle gemeinsam mit der CD erworben.

Dieses Grundprinzip nennt man in der Fachsprache freie Werksnutzung.

Der vorliegende Entwurf zur Urheberrechtsreform will nun diesen Grundsatz der freien Werksnutzung als Fundament des Urheberrechts abschaffen. Zwar werden einzelne Fälle aufgezählt, in denen eine Kopie weiterhin zulässig ist, generell aber wird das Grundrecht auf die Kopie für den eigenen Gebrauch nur noch dann gewährt, wenn sie "`auf Papier oder einem ähnlichen Träger"' gemacht wird, oder wenn sie "`für den privaten Gebrauch"' erfolgt. Auch wenn nicht klar definiert ist, wo der "`private Gebrauch"' endet, ist jedenfalls die freie Werksnutzung für Vereine und Unternehmen faktisch abgeschafft.


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